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   LAG Hessen, 30.04.2021 - 14 Sa 606/19   

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LAG Hessen, 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 (https://dejure.org/2021,39217)
LAG Hessen, Entscheidung vom 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 (https://dejure.org/2021,39217)
LAG Hessen, Entscheidung vom 30. April 2021 - 14 Sa 606/19 (https://dejure.org/2021,39217)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Zielvereinbarungsprozess gegenüber Arbeitgeber - Schadensersatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wurde der Zielvereinbarungsprozess seitens des Arbeitgebers ohne Widerspruch des Arbeitnehmers über lange Zeit so praktiziert, dass der Arbeitgeber eine einseitige Zielvorgabe vorgenommen hat, wenn die Verhandlungen über den Abschluss einer Zielvereinbarung scheiterten ...

  • rechtsportal.de

    Schadensersatzanspruch wegen fehlender Zielvorgabe durch Arbeitgeber Pflicht zur einseitigen Zielvorgabe nach jahrelanger Praxis Anspruch auf entgangenen Gewinn bei Nichterteilung der Zielvorgabe durch Arbeitgeber Schadensersatz bei späterer Zielvorgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 12.12.2007 - 10 AZR 97/07

    Bonuszahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung

    Auszug aus LAG Hessen, 30.04.2021 - 14 Sa 606/19
    aa) Das Bundesarbeitsgericht geht in gefestigter Rechtsprechung ( BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Juris; BAG 14. November 2012 - 10 AZR 793/11 - Juris; BAG 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07 - NZA 2009, 256; BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - BAGE 125, 147 ) , der sich die Kammer anschließt, davon aus, dass eine Zielvereinbarung spätestens nach Ablauf der Zeit, für die ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer Ziele zu vereinbaren hat, nicht mehr möglich ist.

    Jedenfalls mit Ablauf der Zielperiode könne der betroffene Arbeitnehmer deshalb Schadensersatz statt Erfüllung verlangen ( BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Juris; BAG 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07 - NZA 2009, 256; BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - BAGE 125, 147 ).

    bb) Offengelassen hat das Bundesarbeitsgericht bisher, was gilt, wenn der Arbeitgeber zu einer (einseitigen) Zielvorgabe verpflichtet ist, diese aber nicht innerhalb der Zielperiode erfolgt ( vgl. BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rz. 23, BAGE 125, 147 ) und ob die einen Schadensersatzanspruch statt des Erfüllungsanspruchs begründende Unmöglichkeit bereits vor Ablauf der Zielperiode eintreten kann, also bei Abschluss einer Zielvereinbarung etwa erst gegen Ende der Zielperiode oder zu einem Zeitpunkt, zu dem der Zweck der Leistungssteigerung und Motivation aus anderen Gründen nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rz. 46, BAGE 125, 147 ).

    Zwar unterliegt die einseitige Zielvorgabe als Leistungsbestimmung der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB, mit der Folge, dass bei einem Unterbleiben der Zielvorgabe die Leistungsbestimmung grundsätzlich durch Urteil vorzunehmen ist ( BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rz. 46, BAGE 125, 147: LAG Köln 15.12.2014 - 5 Sa 580/14 - Juris ).

    Gleiches gilt für die betreffend die unterbliebene Zielvereinbarung erfolgte Erwägung des Bundesarbeitsgerichts ( BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rz. 26, BAGE 125, 147 ), die nachträgliche Ermittlung angemessener, fallbezogener Ziele durch die Gerichte sei angesichts der Vielzahl der unterschiedlichen Gewichtung möglicher Ziele und auf Grund sich ständig ändernder Rahmenbedingungen in der Regel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sogar gar nicht möglich (ebenso LAG Köln 26. Januar 2018 - 4 Sa 433/17 - Juris ) .

    Dabei kann offenbleiben, ob allgemein von Unmöglichkeit auszugehen ist, wenn wie hier mehr als die Hälfte des Geschäftsjahres bereits vergangen ist, bevor der Arbeitgeber die für die variable Vergütung maßgeblichen Ziele festgesetzt hat, eben weil die rückwirkende Festlegung von Zielen im Hinblick auf den Zweck von Zielvorgaben und Zielvereinbarungen ausscheidet ( für Zielvereinbarungen BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Juris; BAG 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07 - NZA 2009, 256; BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - BAGE 125, 147 )).

    Da die Beweiserleichterung der §§ 252 BGB, 287 ZPO auch die Darlegungslast derjenigen Partei mindert, die Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden ( BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Juris; BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - BAGE 125, 147 ).

    Allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen ( BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Juris; BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - BAGE 125, 147).

    Zielvereinbarungen werden ihrem Motivations- und Leistungssteigerungszweck und ihrer Anreizfunktion dann nicht gerecht, wenn die Ziele von vornherein von keinem Arbeitnehmer erreicht werden können ( BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - BAGE 125, 147 ).

    dd) Im Rahmen des nach § 287 Abs. 1 ZPO bestehenden Ermessens sind jedoch auch Umstände zu berücksichtigen, die gegen eine Zielerreichung des Arbeitnehmers sprechen ( BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - BAGE 125, 147 ).

  • BAG, 17.12.2020 - 8 AZR 149/20

    Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung(en)

    Auszug aus LAG Hessen, 30.04.2021 - 14 Sa 606/19
    aa) Das Bundesarbeitsgericht geht in gefestigter Rechtsprechung ( BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Juris; BAG 14. November 2012 - 10 AZR 793/11 - Juris; BAG 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07 - NZA 2009, 256; BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - BAGE 125, 147 ) , der sich die Kammer anschließt, davon aus, dass eine Zielvereinbarung spätestens nach Ablauf der Zeit, für die ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer Ziele zu vereinbaren hat, nicht mehr möglich ist.

    Jedenfalls mit Ablauf der Zielperiode könne der betroffene Arbeitnehmer deshalb Schadensersatz statt Erfüllung verlangen ( BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Juris; BAG 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07 - NZA 2009, 256; BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - BAGE 125, 147 ).

    Dabei kann offenbleiben, ob allgemein von Unmöglichkeit auszugehen ist, wenn wie hier mehr als die Hälfte des Geschäftsjahres bereits vergangen ist, bevor der Arbeitgeber die für die variable Vergütung maßgeblichen Ziele festgesetzt hat, eben weil die rückwirkende Festlegung von Zielen im Hinblick auf den Zweck von Zielvorgaben und Zielvereinbarungen ausscheidet ( für Zielvereinbarungen BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Juris; BAG 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07 - NZA 2009, 256; BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - BAGE 125, 147 )).

    Da die Beweiserleichterung der §§ 252 BGB, 287 ZPO auch die Darlegungslast derjenigen Partei mindert, die Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden ( BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Juris; BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - BAGE 125, 147 ).

    Allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen ( BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Juris; BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - BAGE 125, 147).

    Zu solchen Umständen, die der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen hat ( BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Juris ), gehört es insbesondere, wenn der Arbeitnehmer auch in den Vorjahren die für ihn geltenden Ziele nicht erreicht hat ( BAG 12. Mai 2010 - 10 AZR 390/09 - BAGE 134, 242 ) .

    Dies muss insbesondere gelten, wenn der Arbeitnehmer in den fraglichen Vorjahren mit der Zielsetzung einverstanden war ( vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Juris ).

    Grundsätzlich kann der Arbeitgeber mit Gegenansprüchen nur gegen eine unpfändbare Nettolohnforderung des Arbeitnehmers aufrechnen ( BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Juris ).

    b) Eine Aufrechnung gegen ein Bruttoentgelt Anspruch verstößt zudem gegen § 394 BGB ( BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Juris; BAG 20. November 2018 -9 AZR 349/18-Juris).

  • LAG Köln, 26.01.2018 - 4 Sa 433/17

    Gerichtliche Festlegung der Zielvorgabe in einem Bonusprogramm

    Auszug aus LAG Hessen, 30.04.2021 - 14 Sa 606/19
    cc) Nach Auffassung der Kammer ist eine in der Zielperiode pflichtwidrig und schuldhaft unterbliebene Zielvorgabe in gleicher Weise zulasten des Arbeitgebers schadensersatzauslösend, wie die pflichtwidrig und schuldhaft nicht abgeschlossene Zielvereinbarung ( ebenso LAG Köln 26. Januar 2018 - 4 Sa 433/17 - Juris; LAG München 20. Juni 2012 - 10 Sa 951/11 - Juris; LAG Rheinland-Pfalz 15. Dezember 2015 - 8 Sa 201/15 -Juris; LAG Hamm 2. Oktober 2008 - 15 Sa 1000/08 - Juris, a.A.: LAG Düsseldorf 29. Oktober 2003 - 12 Sa 900/03 - Juris; LAG Köln 15.12.2014 - 5 Sa 580/14 - Juris ), allerdings ohne dass ein Mitverschulden des Arbeitnehmers in Betracht kommt.

    Hiergegen spricht jedoch, dass die Gründe, aus denen das Bundesarbeitsgericht im Falle einer unterbliebenen Zielvereinbarung nach Ablauf der Zielperiode eine Festlegung der Ziele durch Urteil für ausgeschlossen hält und grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch annimmt, für den Fall der unterbliebenen einseitigen Zielvorgabe unterschiedslos ebenso zutreffen ( ebenso LAG Köln 26. Januar 2018 - 4 Sa 433/17 - Juris; LAG Rheinland-Pfalz.

    Auch im Hinblick auf die einseitige Zielvorgabe ist deren Zweck, nämlich die Motivation der Mitarbeiter durch das Setzen eines Leistungsanreizes, nicht mehr erreichbar, wenn die Zielperiode abgelaufen ist (LAG Köln 26. Januar 2018 - 4 Sa 433/17 - Juris; LAG Rheinland-Pfalz 15. Dezember 2015 - 8 Sa 201/15 -Juris) .

    Gleiches gilt für die betreffend die unterbliebene Zielvereinbarung erfolgte Erwägung des Bundesarbeitsgerichts ( BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rz. 26, BAGE 125, 147 ), die nachträgliche Ermittlung angemessener, fallbezogener Ziele durch die Gerichte sei angesichts der Vielzahl der unterschiedlichen Gewichtung möglicher Ziele und auf Grund sich ständig ändernder Rahmenbedingungen in der Regel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sogar gar nicht möglich (ebenso LAG Köln 26. Januar 2018 - 4 Sa 433/17 - Juris ) .

    Zudem ist es nicht möglich, den Umstand, dass die Leistungsbestimmung verzögert wurde, im Urteil zu berücksichtigen ( LAG Köln 26. Januar 2018 - 4 Sa 433/17 - Juris ).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2015 - 8 Sa 201/15

    Schadensersatz für entgangene Bonuszahlung bei unterlassener Zielvorgabe

    Auszug aus LAG Hessen, 30.04.2021 - 14 Sa 606/19
    cc) Nach Auffassung der Kammer ist eine in der Zielperiode pflichtwidrig und schuldhaft unterbliebene Zielvorgabe in gleicher Weise zulasten des Arbeitgebers schadensersatzauslösend, wie die pflichtwidrig und schuldhaft nicht abgeschlossene Zielvereinbarung ( ebenso LAG Köln 26. Januar 2018 - 4 Sa 433/17 - Juris; LAG München 20. Juni 2012 - 10 Sa 951/11 - Juris; LAG Rheinland-Pfalz 15. Dezember 2015 - 8 Sa 201/15 -Juris; LAG Hamm 2. Oktober 2008 - 15 Sa 1000/08 - Juris, a.A.: LAG Düsseldorf 29. Oktober 2003 - 12 Sa 900/03 - Juris; LAG Köln 15.12.2014 - 5 Sa 580/14 - Juris ), allerdings ohne dass ein Mitverschulden des Arbeitnehmers in Betracht kommt.

    15. Dezember 2015 - 8 Sa 201/15 -Juris) .

    Auch im Hinblick auf die einseitige Zielvorgabe ist deren Zweck, nämlich die Motivation der Mitarbeiter durch das Setzen eines Leistungsanreizes, nicht mehr erreichbar, wenn die Zielperiode abgelaufen ist (LAG Köln 26. Januar 2018 - 4 Sa 433/17 - Juris; LAG Rheinland-Pfalz 15. Dezember 2015 - 8 Sa 201/15 -Juris) .

    Jedenfalls ist eine einseitige Zielvorgabe dann nicht mehr möglich, wenn der Arbeitnehmer die festgesetzten Ziele bei der Ausübung seiner Tätigkeit nicht mehr berücksichtigen kann, weil das Arbeitsverhältnis endet ( LAG Rheinland-Pfalz 15. Dezember 2015 - 8 Sa 201/15 -Juris ) oder der Arbeitgeber ihn von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freistellt.

  • BAG, 10.12.2008 - 10 AZR 889/07

    Sonderzahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung

    Auszug aus LAG Hessen, 30.04.2021 - 14 Sa 606/19
    aa) Das Bundesarbeitsgericht geht in gefestigter Rechtsprechung ( BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Juris; BAG 14. November 2012 - 10 AZR 793/11 - Juris; BAG 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07 - NZA 2009, 256; BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - BAGE 125, 147 ) , der sich die Kammer anschließt, davon aus, dass eine Zielvereinbarung spätestens nach Ablauf der Zeit, für die ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer Ziele zu vereinbaren hat, nicht mehr möglich ist.

    Jedenfalls mit Ablauf der Zielperiode könne der betroffene Arbeitnehmer deshalb Schadensersatz statt Erfüllung verlangen ( BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Juris; BAG 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07 - NZA 2009, 256; BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - BAGE 125, 147 ).

    Dabei kann offenbleiben, ob allgemein von Unmöglichkeit auszugehen ist, wenn wie hier mehr als die Hälfte des Geschäftsjahres bereits vergangen ist, bevor der Arbeitgeber die für die variable Vergütung maßgeblichen Ziele festgesetzt hat, eben weil die rückwirkende Festlegung von Zielen im Hinblick auf den Zweck von Zielvorgaben und Zielvereinbarungen ausscheidet ( für Zielvereinbarungen BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Juris; BAG 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07 - NZA 2009, 256; BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - BAGE 125, 147 )).

  • LAG Köln, 15.12.2014 - 5 Sa 580/14

    Anspruch auf Bonus bei unterbliebener Festlegung eines Ziels

    Auszug aus LAG Hessen, 30.04.2021 - 14 Sa 606/19
    cc) Nach Auffassung der Kammer ist eine in der Zielperiode pflichtwidrig und schuldhaft unterbliebene Zielvorgabe in gleicher Weise zulasten des Arbeitgebers schadensersatzauslösend, wie die pflichtwidrig und schuldhaft nicht abgeschlossene Zielvereinbarung ( ebenso LAG Köln 26. Januar 2018 - 4 Sa 433/17 - Juris; LAG München 20. Juni 2012 - 10 Sa 951/11 - Juris; LAG Rheinland-Pfalz 15. Dezember 2015 - 8 Sa 201/15 -Juris; LAG Hamm 2. Oktober 2008 - 15 Sa 1000/08 - Juris, a.A.: LAG Düsseldorf 29. Oktober 2003 - 12 Sa 900/03 - Juris; LAG Köln 15.12.2014 - 5 Sa 580/14 - Juris ), allerdings ohne dass ein Mitverschulden des Arbeitnehmers in Betracht kommt.

    Zwar unterliegt die einseitige Zielvorgabe als Leistungsbestimmung der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB, mit der Folge, dass bei einem Unterbleiben der Zielvorgabe die Leistungsbestimmung grundsätzlich durch Urteil vorzunehmen ist ( BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rz. 46, BAGE 125, 147: LAG Köln 15.12.2014 - 5 Sa 580/14 - Juris ).

    Nach teilweise vertretener Auffassung gilt dies auch dann, wenn die Zielperiode abgelaufen und wegen der Bonuszahlung ein Rechtsstreit anhängig ist ( LAG Düsseldorf 29. Oktober 2003 - 12 Sa 900/03 - Juris; LAG Köln 15.12.2014 - 5 Sa 580/14 - Juris ).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - 21 Sa 866/13

    Widerspruch gegen Betriebsübergang - faktisches Arbeitsverhältnis - Aufrechnung

    Auszug aus LAG Hessen, 30.04.2021 - 14 Sa 606/19
    a) Erklärt der Arbeitgeber die Aufrechnung gegen eine Bruttolohnforderung des Arbeitnehmers, fehlt es insoweit an der Gegenseitigkeit der Forderungen im Sinne des § 387 BGB, als der Arbeitnehmer zwar Gläubiger der Bruttolohnforderung ist, sie sich jedoch hinsichtlich der auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und die Steuer entfallenden Teile auf Zahlung an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger richtet (BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 664/02 - Juris; LAG Köln 2. September 2020 - 11 Sa 454/19 -Juris; LAG Schleswig-Holstein 24. September 2019 - 1 Sa 108/19 -Juris; LAG Berlin-Brandenburg 20. November 2013 - 21 Sa 866/13, 21 Sa 960/13 - Juris ).

    Die Klärung derartiger Vorfragen obliegt nicht den Arbeitsgerichten, sondern ist den Sozialgerichten vorbehalten ( vgl. BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - AP Nr. 4 zu § 28g SGB; LAG Schleswig-Holstein 24. September 2019 - 1 Sa 108/19 -Juris; LAG Berlin-Brandenburg 20. November 2013 - 21 Sa 866/13- Juris ).

  • BAG, 28.05.2019 - 8 AZN 268/19

    Beschränkung der Revisionszulassung

    Auszug aus LAG Hessen, 30.04.2021 - 14 Sa 606/19
    Dass im Arbeitsgerichtsprozess Grundurteile nicht selbständig anfechtbar sind (§ 61 Abs. 3 iVm. 64 Abs. 7 ArbGG) führt zu keiner anderen Bewertung ( BAG 28. Mai 2019 - 8 AZN 268/19 - BAGE 167, 32 ).

    Das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gem. § 280 Abs. 1, Abs. 3, §§ 283, 252 BGB stellt einen rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs dar, über den - ebenso wie bei Schmerzensgeldansprüchen (vgl. BGH 28. März 2006 - VI ZR 50/05 - Juris) durch Grundurteil entschieden werden kann (ebenso für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG BAG 28. Mai 2019 - 8 AZN 268/19 - BAGE 167, 32 ).

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.09.2019 - 1 Sa 108/19

    Zahlungsklage, objektive Klagehäufung, Streitgegenstand, Zulässigkeit,

    Auszug aus LAG Hessen, 30.04.2021 - 14 Sa 606/19
    a) Erklärt der Arbeitgeber die Aufrechnung gegen eine Bruttolohnforderung des Arbeitnehmers, fehlt es insoweit an der Gegenseitigkeit der Forderungen im Sinne des § 387 BGB, als der Arbeitnehmer zwar Gläubiger der Bruttolohnforderung ist, sie sich jedoch hinsichtlich der auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und die Steuer entfallenden Teile auf Zahlung an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger richtet (BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 664/02 - Juris; LAG Köln 2. September 2020 - 11 Sa 454/19 -Juris; LAG Schleswig-Holstein 24. September 2019 - 1 Sa 108/19 -Juris; LAG Berlin-Brandenburg 20. November 2013 - 21 Sa 866/13, 21 Sa 960/13 - Juris ).

    Die Klärung derartiger Vorfragen obliegt nicht den Arbeitsgerichten, sondern ist den Sozialgerichten vorbehalten ( vgl. BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - AP Nr. 4 zu § 28g SGB; LAG Schleswig-Holstein 24. September 2019 - 1 Sa 108/19 -Juris; LAG Berlin-Brandenburg 20. November 2013 - 21 Sa 866/13- Juris ).

  • BAG, 12.05.2010 - 10 AZR 390/09

    Schadensersatzanspruch - unterbliebene Zielvereinbarung

    Auszug aus LAG Hessen, 30.04.2021 - 14 Sa 606/19
    Anders als in den Fällen der vereinbarten Nachwirkung der zuletzt geschlossenen Zielvereinbarung (vgl. BAG 12. Mai 2010 - 10 AZR 390/09 - BAGE 134, 242 ) erlischt nämlich mit der einseitigen Vorgabe der Ziele durch den Arbeitgeber die Verhandlungspflicht der Parteien.

    Zu solchen Umständen, die der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen hat ( BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Juris ), gehört es insbesondere, wenn der Arbeitnehmer auch in den Vorjahren die für ihn geltenden Ziele nicht erreicht hat ( BAG 12. Mai 2010 - 10 AZR 390/09 - BAGE 134, 242 ) .

  • LAG Düsseldorf, 29.10.2003 - 12 Sa 900/03

    Variable Vergütung - Pflicht des Arbeitgebers zur jährlichen Festlegung von

  • ArbG Frankfurt/Main, 21.03.2019 - 19 Ca 6561/18
  • BGH, 28.03.2006 - VI ZR 50/05

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger im Bereich einer

  • BAG, 30.04.2008 - 5 AZR 725/07

    Einbehalt von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen

  • LAG Köln, 02.09.2020 - 11 Sa 454/19

    Unzulässigkeit der Aufrechnung zwischen Bruttoforderungen; Erschütterung des

  • BAG, 19.02.2004 - 6 AZR 664/02

    Fälligkeit eines Rückzahlungsanspruchs aus Überzahlung

  • BAG, 20.11.2018 - 9 AZR 349/18

    Aufrechnung - Pfändungsverbot - Urlaubsentgelt - Erhöhung der Arbeitszeit

  • LAG Hamm, 02.10.2008 - 15 Sa 1000/08

    Zielprämienvereinbarung; Unwirksamkeit eines Freiwilligkeitsvorbehalts gem. § 307

  • LAG München, 20.06.2012 - 10 Sa 951/11

    Schadensersatz wegen unterlassener Zielvorgaben und Zielvereinbarungen

  • BAG, 14.11.2012 - 10 AZR 793/11

    Bonusanspruch - Schadensersatz - Insolvenzforderung

  • LAG Köln, 06.02.2024 - 4 Sa 390/23

    Schadensersatz wegen verspäteter Zielvorgabe; Motivations- und Anreizfunktion;

    Jedenfalls mit Ablauf der Zielperiode könne der betroffene Arbeitnehmer deshalb Schadensersatz statt Erfüllung verlangen (BAG 17.12.2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 46; 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 47, BAGE 125, 147; ebenso LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 54) .

    cc) Nach Auffassung der Berufungskammer ist eine in der Zielperiode pflichtwidrig und schuldhaft unterbliebene Zielvorgabe in gleicher Weise zulasten des Arbeitgebers schadensersatzauslösend, wie die pflichtwidrig und schuldhaft nicht abgeschlossene Zielvereinbarung (ebenso LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 56; LAG Köln 26.01.2018 - 4 Sa 433/17 - Rn. 44 ff.; LAG Rheinland-Pfalz 15.12.2015 - 8 Sa 201/15 - Rn. 79; LAG München 20.06.2012 - 10 Sa 951/11 - Rn. 54; LAG Hamm 02.10.2008 - 15 Sa 1000/08 - Rn. 92; aA LAG Köln 15.12.2014 - 5 Sa 580/14 - Rn. 73; LAG Düsseldorf 29.10.2003 - 12 Sa 900/03 - Rn. 19; jeweils zitiert nach juris) , allerdings ohne dass ein Mitverschulden des Arbeitnehmers in Betracht kommt.

    Hiergegen spricht jedoch, dass die Gründe, aus denen das Bundesarbeitsgericht im Falle einer unterbliebenen Zielvereinbarung nach Ablauf der Zielperiode eine Festlegung der Ziele durch Urteil für ausgeschlossen hält und grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch annimmt, für den Fall der unterbliebenen einseitigen Zielvorgabe unterschiedslos ebenso zutreffen; auch im Hinblick auf die einseitige Zielvorgabe ist deren Zweck, nämlich die Motivation der Mitarbeiter durch das Setzen eines Leistungsanreizes, nicht mehr erreichbar, wenn die Zielperiode abgelaufen ist (ebenso LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 56 f.; LAG Köln 26.01.2018 - 4 Sa 433/17 - Rn. 45; LAG Rheinland-Pfalz 15.12.2015 - 8 Sa 201/15 - Rn. 79; jeweils zitiert nach juris) .

    Gleiches gilt für die betreffend die unterbliebene Zielvereinbarung erfolgte Erwägung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 26, BAGE 125, 147) , die nachträgliche Ermittlung angemessener, fallbezogener Ziele durch die Gerichte sei angesichts der Vielzahl der unterschiedlichen Gewichtung möglicher Ziele und auf Grund sich ständig ändernder Rahmenbedingungen in der Regel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sogar gar nicht möglich (ebenso LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 57; LAG Köln 26.01.2018 - 4 Sa 433/17 - Rn. 45; jeweils zitiert nach juris) .

    Zudem ist es nicht möglich, den Umstand, dass die Leistungsbestimmung verzögert wurde, im Urteil zu berücksichtigen (LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 57; LAG Köln 26. Januar 2018 - 4 Sa 433/17 - Rn. 45; aA LAG Düsseldorf 29.10.2003 - 12 Sa 900/03 - Rn. 18, zitiert nach juris) .

    Ein derart später Zeitpunkt ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Geschäftsjahr - wie hier - bereits zu mehr als drei Vierteln abgelaufen ist (so im Ergebnis auchKaempf, ArbRAktuell 2022, 4, 7: Unmöglichkeit der Zielvorgabe bei Ablauf von mehr als der Hälfte des Geschäftsjahres; offenlassend insoweit LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 58) .

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